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   OLG Stuttgart, 11.01.2022 - 8 W 233/21   

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https://dejure.org/2022,12502
OLG Stuttgart, 11.01.2022 - 8 W 233/21 (https://dejure.org/2022,12502)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2022 - 8 W 233/21 (https://dejure.org/2022,12502)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Januar 2022 - 8 W 233/21 (https://dejure.org/2022,12502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    BGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 58
    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Neueintragung eines Vereins; Voraussetzungen eines Idealvereins; Unterscheidung zwischen nichtwirtschaftlichem und wirtschaftlichem Verein; Betrieb eines Dorfladens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eintragung des einen Dorfladen betreibenden Vereins in das Vereinsregister

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Eintragungsfähigkeit eines Vereins in das Vereinsregister trotz wirtschaftlicher Betätigung

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 909
  • FGPrax 2022, 123
  • WM 2022, 1890
  • NZG 2022, 1017
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 7/16

    Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2022 - 8 W 233/21
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann nicht eintragungshindernd, wenn er nur eine Nebentätigkeit gegenüber der nichtunternehmerischen Haupttätigkeit des Vereins darstellt (Nebenzweck-, besser Nebentätigkeitsprivileg: BGH NJW 1955, 422; BGH NJW 1983, 569; BGH NJW 2017, 1943; Ellenberger in Grüneberg, 81. Auflage 2022, BGB, § 21 Rn. 4; Schöpflin in BeckOK BGB, 60. Ed. 1.11.2021, BGB, § 21 Rn. 118; Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB § 21 Rn. 4).

    Unter Berücksichtigung der sogenannten "Kita-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs gilt, dass eine wirtschaftliche Betätigung eintragungsunschädlich ist, sofern und solange sie zur Verfolgung des ideellen Vereinszwecks eingesetzt wird, wobei der Umfang einer wirtschaftlichen Tätigkeit für die Eintragungsfähigkeit eines Vereins unerheblich ist (BGH NJW 2017, 1943; Leuschner in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2021, BGB, § 22 Rn. 26; Segna in BeckOGK, 1.10.2021, BGB § 21 Rn. 166-168; Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB § 21 Rn. 4; Stöber/Otto in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021, Der Zweck des Vereins, Rn. 93; Schockenhoff, Der wirtschaftlich tätigte Idealverein, NZG 2017, 931).

    Unschädlich ist auch, wenn der ideelle Zweck des Vereins unmittelbar durch seine wirtschaftlichen Aktivitäten erfüllt wird (BGH NJW 2017 1943; Ellenberger in Grüneberg, 81. Auflage 2022, BGB, § 21 Rn. 7).

    Aus Sicht des Senats ist die wirtschaftliche Betätigung des anmeldenden Vereins "nicht Haupt- bzw. Selbstzweck [...], sondern dem ideellen Hauptzweck zugeordnet" (BGH NJW 2017, 1943).

    (3) Schließlich werden die erwirtschafteten Mittel für den Vereinszweck verwendet, mithin erfolgt jedenfalls keine erkennbare Gewinnausschüttung (BGH NJW 2017, 1943; Segna in BeckOGK, 1.10.2021, BGB, § 21 Rn. 162: Der Verein ist und bleibt ein nichtwirtschaftlicher, solange er mit dem Geschäftsbetrieb nur seine Kosten erwirtschaften will).

    Denn für die Abgrenzung sind wettbewerbsrechtliche Erwägungen nicht relevant (BGH NJW 2017, 1943).

  • BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97

    Abgrenzung des nichtwirtschaftlichen Vereins vom wirtschaftlichen Verein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2022 - 8 W 233/21
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, "wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen" (Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB § 21 Rn. 4; BGH NJW-RR 2018, 1376, BayObLG NJW-RR 1999, 765).
  • BGH, 11.09.2018 - II ZB 11/17

    Bestehen des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins zur Bewirtschaftung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2022 - 8 W 233/21
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, "wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen" (Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB § 21 Rn. 4; BGH NJW-RR 2018, 1376, BayObLG NJW-RR 1999, 765).
  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2022 - 8 W 233/21
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann nicht eintragungshindernd, wenn er nur eine Nebentätigkeit gegenüber der nichtunternehmerischen Haupttätigkeit des Vereins darstellt (Nebenzweck-, besser Nebentätigkeitsprivileg: BGH NJW 1955, 422; BGH NJW 1983, 569; BGH NJW 2017, 1943; Ellenberger in Grüneberg, 81. Auflage 2022, BGB, § 21 Rn. 4; Schöpflin in BeckOK BGB, 60. Ed. 1.11.2021, BGB, § 21 Rn. 118; Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB § 21 Rn. 4).
  • OLG Celle, 06.10.2021 - 9 W 99/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Vereinsanmeldung; Betrieb einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2022 - 8 W 233/21
    Bei der Zurückweisung des Eintragungsantrages kann der betroffene Verein als Vorverein auch Rechtsmittel einlegen, obwohl er die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat (OLG Celle, Beschluss vom 6.10.2021 - 9 W 99/21; Meyer-Holz in Keidel FamFG, 20. Aufl. 2020, FamFG, § 59 Rn. 87).
  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 147/53

    Unzulässige Rechtsberatung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2022 - 8 W 233/21
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann nicht eintragungshindernd, wenn er nur eine Nebentätigkeit gegenüber der nichtunternehmerischen Haupttätigkeit des Vereins darstellt (Nebenzweck-, besser Nebentätigkeitsprivileg: BGH NJW 1955, 422; BGH NJW 1983, 569; BGH NJW 2017, 1943; Ellenberger in Grüneberg, 81. Auflage 2022, BGB, § 21 Rn. 4; Schöpflin in BeckOK BGB, 60. Ed. 1.11.2021, BGB, § 21 Rn. 118; Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB § 21 Rn. 4).
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